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Steuer-Glossar

Veranlagungsverfügung

Die Veranlagungsverfügung ist der amtliche Entscheid des Steueramts darüber, wie hoch Ihr steuerbares Einkommen und Vermögen festgesetzt werden — ab Zustellung läuft die 30-tägige Einsprachefrist.

Frau öffnet erfreut den Brief mit der Veranlagungsverfügung

Die Veranlagungsverfügung — im Kanton Zürich auch Einschätzungsentscheid genannt — ist die verbindliche behördliche Festlegung Ihrer Steuerfaktoren. Sie hält fest, welches steuerbare Einkommen und welches steuerbare Vermögen die Behörde für die betreffende Steuerperiode anerkennt, und zwar getrennt für die Staats- und Gemeindesteuer und für die direkte Bundessteuer.

Die Verfügung ist kein Vorschlag, sondern ein Hoheitsakt. Erheben Sie nicht innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache, wird sie rechtskräftig — auch dann, wenn sie einen Fehler enthält. Danach lässt sie sich nur noch in engen Ausnahmefällen korrigieren.

Nicht zu verwechseln ist die Veranlagungsverfügung mit der Steuerrechnung. Die Verfügung legt die Bemessungsgrundlage fest; die Schlussrechnung berechnet daraus den geschuldeten Betrag und verrechnet ihn mit bereits geleisteten Akontozahlungen.

So prüfen Sie die Verfügung

Legen Sie die Verfügung neben Ihre eingereichte Steuererklärung und vergleichen Sie Position für Position. Abweichungen sind in der Verfügung meist mit einer kurzen Begründung oder einem Hinweiscode versehen.

  • Steuerbares Einkommen Staats- und Gemeindesteuer gegen Ihre Deklaration
  • Steuerbares Einkommen direkte Bundessteuer — es weicht systembedingt vom kantonalen Wert ab
  • Steuerbares Vermögen und Steuerwert der Liegenschaft
  • Alle geltend gemachten Abzüge: gestrichen, gekürzt oder anerkannt?
  • Datum der Zustellung — daraus errechnet sich die Einsprachefrist

Warum kantonale und Bundeswerte abweichen

Kanton und Bund kennen unterschiedliche Abzüge und Tarife. Der Versicherungsabzug, die Sozialabzüge und die Behandlung von Liegenschaften sind kantonal geregelt, während die direkte Bundessteuer eigenen Regeln folgt. Zwei verschiedene Beträge auf derselben Verfügung sind deshalb der Normalfall und kein Fehler.

Wenn die Verfügung abweicht

Streicht das Steueramt einen Abzug, liegt das meist an fehlenden Belegen oder an einer anderen rechtlichen Würdigung. Beides lässt sich in der Einsprache klären: Belege nachreichen oder die eigene Auffassung begründen.

Die Einsprache ist schriftlich, begründet und innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen. Sie ist kostenlos, und das Verfahren ist bewusst niederschwellig gehalten — es braucht keine besondere Form, aber eine nachvollziehbare Begründung.

Beispiel: Gestrichene Weiterbildungskosten

Ein Angestellter macht CHF 6'400 für einen berufsbegleitenden Lehrgang geltend. Die Veranlagungsverfügung anerkennt nur CHF 1'200 — mit dem Hinweis, es fehle der Nachweis des Zusammenhangs mit der aktuellen Tätigkeit.

In der Einsprache werden Kursbestätigung, Rechnung und eine kurze Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Relevanz nachgereicht. Der Abzug wird anerkannt. Ohne Einsprache wäre die Differenz von CHF 5'200 dauerhaft verloren — bei einer Grenzbelastung von 25 Prozent rund CHF 1'300 zu viel bezahlte Steuer.

Häufige Fragen zu Veranlagungsverfügung

Ab wann läuft die 30-Tage-Frist?

Ab Zustellung, nicht ab Öffnen des Briefes. Bei eingeschriebener Sendung gilt die Abholung, spätestens der siebte Tag nach dem ersten Zustellversuch.

Kann ich die Frist verlängern lassen?

Nein. Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden. Sie können aber eine knappe fristwahrende Einsprache einreichen und die Begründung nachliefern.

Was, wenn ich die Frist verpasst habe?

Dann wird die Verfügung rechtskräftig. Eine Korrektur ist nur noch per Revision bei neuen erheblichen Tatsachen oder per Berichtigung bei offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern möglich — beides mit hohen Hürden.

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