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Steuer-Glossar

Akontorechnung

Die Akontorechnung ist die provisorische Steuerrechnung, die auf einer Schätzung beruht und vor der definitiven Veranlagung bezahlt wird — die Schlussrechnung gleicht die Differenz später aus.

Entspannte Kundin zu Hause — Akontorechnung geklärt

Zwischen dem Steuerjahr und der definitiven Veranlagung liegen oft zwölf Monate und mehr. Damit die Gemeinde in dieser Zeit Einnahmen hat, stellt sie eine Akontorechnung — eine provisorische Rechnung, die auf der letzten bekannten Veranlagung oder auf Ihrer eigenen Schätzung beruht.

Die Akontorechnung ist keine definitive Steuerforderung. Sobald die Veranlagung vorliegt, wird abgerechnet: Zu wenig Bezahltes wird nachgefordert, zu viel Bezahltes zurückerstattet. Diese Abrechnung heisst Schlussrechnung.

Weil die Akontorechnung auf einer Schätzung beruht, ist sie oft ungenau — besonders nach einem Stellenwechsel, einer Pensionierung, einer Heirat oder einem Umzug. Sie lässt sich in solchen Fällen anpassen lassen.

Ausgleichszins und Verzugszins

Der Kanton Zürich verzinst sowohl zu viel als auch zu wenig bezahlte Steuern. Wer mehr einbezahlt hat, als geschuldet ist, erhält einen Vergütungszins; wer zu wenig bezahlt hat, schuldet einen Ausgleichszins ab dem massgebenden Stichtag.

Die Zinssätze werden jährlich festgelegt. In Zeiten höherer Zinsen kann sich eine bewusste Überzahlung lohnen — in Zeiten sehr tiefer Sätze eher nicht. Ein Blick auf den aktuellen Vergütungszinssatz lohnt sich einmal im Jahr.

Rechnung anpassen lassen

Eine falsche Akontorechnung müssen Sie nicht einfach hinnehmen.

  • Bei tieferem Einkommen: Anpassung beim Gemeindesteueramt beantragen — formlos, mit kurzer Begründung
  • Bei höherem Einkommen: freiwillig mehr einzahlen, um Ausgleichszinsen zu vermeiden
  • Bei Ratenzahlung: Zahlungsplan vereinbaren, bevor Mahnungen entstehen
  • Nach einem Umzug: prüfen, ob die neue Gemeinde die Rechnung stellt

Rechnung und Veranlagung nicht verwechseln

Eine Akontorechnung ist keine Verfügung — sie lässt sich nicht mit Einsprache anfechten, und aus ihr entsteht keine Rechtskraft. Wer mit dem Betrag nicht einverstanden ist, verlangt eine Anpassung, statt Einsprache zu erheben.

Umgekehrt ändert eine hängige Einsprache gegen die Veranlagung nichts an der Zahlungspflicht: Bezahlt wird weiter nach provisorischer Rechnung, und nach dem Entscheid wird abgerechnet.

Beispiel: Pensionierung im Frühjahr

Eine Person geht im April in Pension. Die Akontorechnung stützt sich noch auf das volle Erwerbseinkommen des Vorjahres und fällt entsprechend hoch aus, obwohl das Einkommen ab Mai nur noch aus AHV und Pensionskassenrente besteht.

Ein formloser Antrag beim Gemeindesteueramt mit Angabe des voraussichtlichen neuen Einkommens genügt, um die Raten zu senken. Ohne Antrag zahlt die Person ein Jahr lang zu viel und erhält den Überschuss erst nach der Veranlagung zurück — verzinst, aber gebunden.

Häufige Fragen zu Akontorechnung

Muss ich die Akontorechnung bezahlen, obwohl die Veranlagung fehlt?

Ja. Die provisorische Rechnung ist zahlbar. Bleibt sie offen, laufen Verzugszinsen und es folgen Mahnungen.

Ich habe deutlich weniger verdient — was tun?

Beantragen Sie beim Gemeindesteueramt formlos eine Anpassung der Raten und geben Sie das voraussichtliche Einkommen an. Das ist unkompliziert und wird in der Regel akzeptiert.

Lohnt sich eine Vorauszahlung?

Das hängt vom aktuellen Vergütungszinssatz ab. Liegt er über der Rendite Ihres Sparkontos, ist die Vorauszahlung attraktiv — andernfalls nicht.

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