Zum Inhalt springen
SteuererklärungWinterthur— zur Startseite

ab CHF 79

Steuererklärung für Pensionierte und Rentnerinnen

Nach der Pensionierung ändert sich die Steuererklärung grundlegend: Der Lohnausweis fällt weg, dafür kommen AHV- und Pensionskassenrenten hinzu, die vollständig als Einkommen zu versteuern sind. Gleichzeitig entfallen Berufsauslagen und Säule-3a-Abzüge.

Pensioniertes Ehepaar bespricht die Steuererklärung mit einem Berater

Zwei Punkte bringen im Alter regelmässig Geld zurück: die Krankheits- und Pflegekosten, die den Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen, und die korrekte Behandlung von Kapitalbezügen, die separat und zu einem reduzierten Tarif besteuert werden.

Für wen diese Leistung gedacht ist

  • AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner
  • Personen mit Pensionskassenrente oder Kapitalbezug
  • Frühpensionierte und Personen im Übergang
  • Angehörige, die für Eltern die Steuererklärung erledigen

Was wir konkret machen

01

Renten und Bezüge korrekt erfasst

AHV, IV, Pensionskasse, Leibrenten und Säule-3a-Auszahlungen werden unterschiedlich besteuert. Wir ordnen jede Zahlung richtig zu.

02

Krankheits- und Pflegekosten

Arzt, Zahnarzt, Spital, Pflegeheim, Spitex — was den Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigt, ist abziehbar. Wir sammeln die Belege systematisch.

03

Kapitalbezug getrennt besteuert

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden im Bezugsjahr separat zu einem reduzierten Satz besteuert — nicht mit dem übrigen Einkommen zusammengerechnet.

04

Vermögensverzehr im Blick

Wer vom Vermögen lebt, hat eine sinkende Steuerbelastung. Wir zeigen, wie sich Bezüge über die Jahre steuerlich verteilen lassen.

Beispiel: Ehepaar im Ruhestand mit Pflegekosten

Ein Ehepaar bezieht AHV und zwei Pensionskassenrenten. Die Ehefrau bezieht Spitex-Leistungen, deren Selbstbehalt sich über das Jahr auf rund CHF 9'000 summiert. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 90'000 liegt die Schwelle bei CHF 4'500 — abziehbar sind also CHF 4'500.

Behinderungsbedingte Kosten unterliegen dieser Schwelle nicht und sind ab dem ersten Franken abziehbar. Die Abgrenzung lohnt sich — sie wird von Laien fast immer zugunsten des Steueramts gemacht.

Diese Unterlagen brauchen wir

Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller geht es — und desto tiefer fällt am Ende die Steuerrechnung aus. Fehlt etwas, melden wir uns mit einer konkreten Liste.

  • Rentenbescheinigungen AHV, IV und Pensionskasse
  • Bescheinigungen über Kapitalleistungen aus Vorsorge
  • Bank- und Depotauszüge per 31.12.
  • Krankenkassen-Prämienbescheinigung
  • Rechnungen Arzt, Zahnarzt, Spital, Pflegeheim, Spitex — abzüglich Rückvergütungen
  • Belege über behinderungsbedingte Kosten

Häufige Fragen zu Pensionierte

Muss ich die AHV-Rente voll versteuern?

Ja, AHV- und IV-Renten sind zu 100 Prozent als Einkommen steuerbar. Ergänzungsleistungen dagegen sind steuerfrei.

Wie wird ein Kapitalbezug besteuert?

Kapitalleistungen aus Säule 2 und 3a werden im Auszahlungsjahr getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Mehrere Bezüge im selben Jahr werden zusammengerechnet — eine Staffelung über mehrere Jahre senkt die Progression.

Lohnt sich der Abzug für Krankheitskosten überhaupt?

Erst, wenn die selbst getragenen Kosten fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Bei Pflegeheim- oder Spitex-Aufenthalten ist diese Schwelle schnell erreicht — dann geht es rasch um mehrere tausend Franken.

Können Angehörige die Steuererklärung einreichen?

Ja, mit einer Vollmacht. Wir stellen Ihnen ein Formular zur Verfügung und korrespondieren danach direkt mit dem Steueramt.

Können wir helfen?

Ihre Steuererklärung, in drei Tagen erledigt.

Fragen Sie einen Termin an — Unterlagen brauchen Sie dafür noch keine. Wir klären Ihre Situation im Gespräch, prüfen jeden Abzug und reichen elektronisch ein. Sie geben nur noch frei.

4,575 Google-Bewertungen