Steuer-Glossar
Lohnausweis
Der Lohnausweis ist die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung über Lohn, Zulagen und Abzüge eines Kalenderjahres — er ist die Grundlage jeder Steuererklärung von Angestellten.

Der Lohnausweis ist die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung, die jeder Arbeitgeber in der Schweiz seinen Angestellten für ein Kalenderjahr ausstellt. Er weist aus, was Sie verdient haben, welche Zulagen und geldwerten Leistungen dazukamen und welche Sozialversicherungs- und Vorsorgebeiträge abgezogen wurden. Für die Steuererklärung ist er das wichtigste einzelne Dokument: Ohne Lohnausweis lässt sich das Erwerbseinkommen nicht deklarieren.
Der Lohnausweis folgt einem schweizweit einheitlichen Formular. Jede Zeile trägt eine Ziffer, und diese Ziffern werden in der Steuererklärung an bestimmten Stellen wieder aufgenommen. Ziffer 1 zeigt den Bruttolohn, Ziffer 11 die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge, Ziffer 13 die Spesenvergütungen. Am Ende steht in Ziffer 11 der Nettolohn — der Betrag, der in die Steuererklärung wandert.
Sie erhalten den Lohnausweis in der Regel im Januar oder Februar für das abgelaufene Jahr. Haben Sie im Steuerjahr die Stelle gewechselt, brauchen Sie von jedem Arbeitgeber einen eigenen Lohnausweis — auch für kurze Anstellungen und für Nebenerwerb.
Was im Lohnausweis steht
Der Lohnausweis erfasst mehr als nur den ausbezahlten Lohn. Alles, was einen geldwerten Vorteil darstellt, gehört hinein — auch wenn es nie auf Ihrem Konto erscheint.
- Bruttolohn inklusive 13. Monatslohn, Boni und Gratifikationen
- Gehaltsnebenleistungen wie Geschäftsfahrzeug, Verpflegung oder Dienstwohnung
- Kapitalleistungen, Abgangsentschädigungen und Mitarbeiterbeteiligungen
- Abzüge für AHV/IV/EO, ALV, NBU und berufliche Vorsorge (BVG)
- Beiträge des Arbeitgebers an die Krankentaggeldversicherung
- Spesenvergütungen — pauschal und effektiv, getrennt ausgewiesen
Was Sie prüfen sollten
Der Lohnausweis wird von der Lohnbuchhaltung erstellt und ist meist korrekt — aber nicht immer vollständig auf Ihre Situation abgestimmt. Drei Punkte lohnen einen zweiten Blick.
- Feld F (Gratis-Transport zum Arbeitsort): ist es angekreuzt, entfällt der Fahrkostenabzug ganz oder teilweise.
- Feld G (Kantinenverpflegung oder Lunch-Checks): begrenzt den Abzug für auswärtige Verpflegung.
- Ziffer 13.1/13.2 (Spesen): pauschale Spesen sind steuerbar, effektive Spesen nicht — eine Verwechslung kostet direkt Geld.
Lohnausweis fehlt oder ist falsch
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Lohnausweis auszustellen — auch nach einer Kündigung oder einer Firmenauflösung. Erhalten Sie ihn nicht, verlangen Sie ihn schriftlich; hilft das nicht, kann das kantonale Steueramt ihn direkt beim Arbeitgeber einfordern.
Ist der Lohnausweis inhaltlich falsch, lassen Sie ihn korrigieren, statt in der Steuererklärung von ihm abzuweichen. Das Steueramt gleicht die Deklaration mit den Meldungen der Arbeitgeber ab; jede Differenz löst eine Rückfrage aus.
Beispiel: Stellenwechsel im Juli
Wer im Juli die Stelle wechselt, erhält zwei Lohnausweise. Beide gehören in die Steuererklärung — auch dann, wenn der erste nur sechs Monate umfasst und der zweite den Hauptteil des Jahres.
Typischer Fehler: Der Lohnausweis des früheren Arbeitgebers geht in der Zügelkiste unter, und deklariert wird nur der aktuelle. Das Steueramt bemerkt das über den AHV-Abgleich zuverlässig — die Folge ist eine Aufrechnung und im schlechteren Fall ein Nachsteuerverfahren.
Häufige Fragen zu Lohnausweis
Muss ich den Lohnausweis der Steuererklärung beilegen?
Ja. Bei der elektronischen Einreichung über ZHprivateTax laden Sie ihn als Beilage hoch, bei Papiereinreichung legen Sie ihn bei. Ohne Lohnausweis gilt die Steuererklärung als unvollständig.
Was ist mit Nebenerwerb unter CHF 2'500?
Nebenerwerb ist unabhängig von der Höhe steuerbar und muss deklariert werden. Die Grenze von CHF 2'300 betrifft nur die AHV-Beitragspflicht in bestimmten Branchen, nicht die Steuerpflicht.
Ich habe den Lohnausweis verloren. Was nun?
Verlangen Sie beim Arbeitgeber ein Duplikat — das ist unkompliziert und kostenlos. Existiert der Arbeitgeber nicht mehr, hilft der AHV-Kontoauszug der Ausgleichskasse als Nachweis weiter.
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