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Steuer-Glossar

Quellensteuer

Bei der Quellensteuer zieht der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn ab und überweist sie ans Steueramt — betroffen sind ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C.

Entspanntes Beratungsgespräch im Büro zur Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine besondere Erhebungsform: Statt dass Sie eine Steuererklärung ausfüllen und später eine Rechnung erhalten, zieht Ihr Arbeitgeber die Steuer bereits vom Bruttolohn ab und liefert sie direkt ans Steueramt. Sie erhalten netto ausbezahlt, was nach Steuer übrig bleibt.

Quellenbesteuert werden in der Schweiz ansässige ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie bestimmte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz — etwa Grenzgängerinnen, Verwaltungsräte und Künstler. Wer die Bewilligung C besitzt oder mit einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise einem Schweizer Bürger verheiratet ist, wird ordentlich veranlagt.

Der Quellensteuertarif enthält bereits pauschale Abzüge für Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Sozialabzüge. Individuelle Abzüge — Säule 3a, Weiterbildung, Kinderdrittbetreuung, Alimente, Krankheitskosten — sind darin jedoch nicht enthalten.

Wann sich eine Korrektur lohnt

Genau weil der Tarif nur pauschal rechnet, zahlen viele quellenbesteuerte Personen zu viel. Es gibt zwei Wege zurück.

  • Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV): Sie reichen eine vollständige Steuererklärung ein und machen alle individuellen Abzüge geltend. Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120'000 erfolgt sie automatisch und obligatorisch.
  • Antrag auf NOV: Wer unter dieser Grenze liegt, kann sie freiwillig beantragen — die Frist läuft bis zum 31. März des Folgejahres und ist nicht erstreckbar.
  • Neuberechnung der Quellensteuer: für Tarifkorrekturen, etwa falscher Zivilstand, falsche Kinderzahl oder zu Unrecht abgerechnete Kirchensteuer.

Der Antrag ist einseitig verbindlich

Wer einmal die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt hat, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht jedes Jahr ordentlich veranlagt. Ein Rückzug ist nicht möglich.

Das ist kein Nachteil, solange Ihre Abzüge über den im Tarif enthaltenen Pauschalen liegen. Es kann aber zum Nachteil werden, wenn sich Ihre Situation ändert — etwa wenn die Säule-3a-Einzahlungen wegfallen. Eine kurze Vorabrechnung lohnt sich deshalb, bevor Sie den Antrag stellen.

Die Frist ist scharf

Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres beim Steueramt eingehen. Diese Frist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist — sie kann nicht erstreckt werden, und ein verspäteter Antrag wird nicht behandelt. Zu viel bezahlte Quellensteuer ist dann endgültig verloren.

Beispiel: Quellenbesteuerter mit Säule 3a

Ein Arbeitnehmer mit Bewilligung B verdient in Winterthur CHF 95'000 brutto und zahlt jährlich CHF 7'258 in die Säule 3a ein. Der Quellensteuertarif kennt diesen Abzug nicht — die Einzahlung wirkt sich also zunächst überhaupt nicht aus.

Mit einem fristgerechten Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung wird der Abzug angerechnet. Bei einer Grenzbelastung von rund 22 Prozent ergibt das eine Rückerstattung von etwa CHF 1'600 — für einen Antrag, der ein paar Minuten dauert.

Häufige Fragen zu Quellensteuer

Ich habe die Frist zum 31. März verpasst. Geht noch etwas?

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht — die Frist ist eine Verwirkungsfrist. Möglich bleibt eine Neuberechnung der Quellensteuer bei Tariffehlern, etwa falschem Zivilstand oder falscher Kinderzahl.

Muss ich die NOV jedes Jahr neu beantragen?

Nein. Nach dem ersten Antrag werden Sie bis zum Ende der Quellensteuerpflicht jedes Jahr ordentlich veranlagt — automatisch und unwiderruflich.

Was passiert bei Erhalt der Bewilligung C?

Ab dem Folgemonat endet die Quellensteuerpflicht und Sie werden ordentlich veranlagt. Für das laufende Jahr wird anteilig abgerechnet.

Ich bin mit einer Schweizerin verheiratet — bin ich quellensteuerpflichtig?

Nein. Die Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C beendet die Quellensteuerpflicht.

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