Steuer-Glossar
Einsprache
Die Einsprache ist das Rechtsmittel gegen eine Veranlagungsverfügung — sie muss innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Steueramt eingereicht werden und ist kostenlos.

Die Einsprache ist das erste und wichtigste Rechtsmittel im Steuerverfahren. Sie richtet sich gegen die Veranlagungsverfügung und wird bei derselben Behörde eingereicht, die verfügt hat. Das Verfahren ist bewusst niederschwellig: Es ist kostenlos, es braucht keine anwaltliche Vertretung und keine besondere Form.
Was es braucht, sind drei Dinge: die Einhaltung der 30-tägigen Frist ab Zustellung, die Schriftform und eine Begründung. Fehlt die Begründung, tritt das Steueramt nicht auf die Einsprache ein — die Verfügung wird rechtskräftig, als hätte es die Einsprache nie gegeben.
Im Einspracheverfahren wird die Veranlagung vollständig neu überprüft. Das Steueramt ist dabei nicht an Ihre Anträge gebunden und darf die Veranlagung theoretisch auch zu Ihren Ungunsten ändern. In der Praxis ist das selten, sollte aber bedacht werden, wenn die Deklaration selbst Schwächen hat.
Die Frist berechnen
Die 30 Tage beginnen am Tag nach der Zustellung. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt als Zustellung die Abholung am Postschalter, spätestens aber der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Massgebend ist der Poststempel oder der Zeitpunkt der elektronischen Einreichung — nicht der Eingang beim Amt. Wer am letzten Tag um 23.59 Uhr elektronisch einreicht, ist rechtzeitig.
Was in die Einsprache gehört
Eine gute Einsprache ist kurz, präzise und belegt.
- Bezeichnung der angefochtenen Verfügung mit Datum und Referenznummer
- Klarer Antrag: welche Position soll wie geändert werden
- Begründung: weshalb die Deklaration korrekt war
- Beilagen: die Belege, die im Veranlagungsverfahren gefehlt haben
- Datum und Unterschrift
Wenn die Zeit knapp wird
Läuft die Frist ab und die Belege sind noch nicht beisammen, reichen Sie eine fristwahrende Einsprache ein: ein kurzes Schreiben, das die Verfügung bezeichnet, Einsprache erhebt und ankündigt, die ausführliche Begründung nachzureichen. Das Steueramt setzt Ihnen darauf eine kurze Nachfrist. Die 30-Tage-Frist selbst kann nicht erstreckt werden — dieser Weg ist die einzige zulässige Alternative.
Beispiel: Gekürzte Krankheitskosten
Ein Ehepaar macht CHF 11'000 Krankheits- und Zahnarztkosten geltend. Die Veranlagung kürzt auf null — mit dem Vermerk, es fehle der Nachweis der Rückvergütungen der Krankenkasse.
In der Einsprache werden die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse nachgereicht, aus denen die tatsächlich selbst getragenen Kosten hervorgehen. Nach Abzug des Selbstbehalts von fünf Prozent des Nettoeinkommens werden CHF 5'800 anerkannt. Ohne Einsprache wäre der gesamte Abzug verloren gewesen.
Häufige Fragen zu Einsprache
Muss ich die Steuer trotz Einsprache bezahlen?
Ja. Die Einsprache hemmt den Steuerbezug grundsätzlich nicht. Bezahlt wird nach provisorischer Rechnung; nach dem Entscheid wird abgerechnet und zu viel Bezahltes verzinst zurückerstattet.
Kann die Einsprache mich schlechter stellen?
Theoretisch ja — das Steueramt überprüft die Veranlagung vollständig neu und ist nicht an Ihre Anträge gebunden. In der Praxis ist eine Verschlechterung selten, aber bei lückenhafter Deklaration nicht ausgeschlossen.
Was, wenn die Einsprache abgewiesen wird?
Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs beim Steuerrekursgericht offen, ebenfalls innert 30 Tagen. Dieses Verfahren ist nicht mehr kostenlos.
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