Steuer-Glossar
Ermessensveranlagung
Bei der Ermessensveranlagung schätzt das Steueramt Einkommen und Vermögen selbst, weil trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht wurde — sie fällt in der Regel deutlich zu hoch aus.

Wenn eine steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt — typischerweise, indem sie trotz Mahnung keine Steuererklärung einreicht —, nimmt das Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Behörde schätzt Einkommen und Vermögen auf Basis der ihr bekannten Anhaltspunkte: frühere Veranlagungen, Lohnmeldungen, Erfahrungszahlen der Branche.
Die Schätzung ist bewusst nicht wohlwollend. Die Behörde darf und soll den oberen Rand des Wahrscheinlichen ansetzen, damit die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht belohnt wird. In der Praxis liegt eine Ermessensveranlagung deshalb regelmässig deutlich über der tatsächlichen Steuerpflicht.
Zusätzlich fallen Mahngebühren an, und bei fortgesetzter Nichteinreichung droht eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Ermessensveranlagung ist damit teuer in mehrfacher Hinsicht.
Verschärfte Einsprache
Gegen eine Ermessensveranlagung gelten strengere Regeln als gegen eine gewöhnliche Veranlagung. Die Einsprache ist nur zulässig, wenn sie begründet ist und die Unrichtigkeit der Schätzung nachgewiesen wird — es genügt nicht, sie als zu hoch zu bezeichnen.
Der Nachweis wird praktisch immer dadurch erbracht, dass die versäumte Steuererklärung vollständig und belegt zusammen mit der Einsprache eingereicht wird. Fehlt sie, tritt das Steueramt nicht ein und die Schätzung bleibt bestehen.
- Frist: 30 Tage ab Zustellung, wie bei jeder Veranlagung
- Zwingend: vollständige Steuererklärung mit sämtlichen Belegen
- Zwingend: Begründung, worin die Schätzung unrichtig ist
- Sonst: Nichteintreten — die Schätzung wird rechtskräftig
So weit kommt es gar nicht
Der einfachste Weg, eine Ermessensveranlagung zu vermeiden, ist ein rechtzeitiges Gesuch um Fristerstreckung. Es ist kostenlos, dauert wenige Minuten und wird für die erste Erstreckung regelmässig ohne Begründung gewährt.
Auch wenn die Unterlagen unvollständig sind, ist eine eingereichte Steuererklärung mit einem Hinweis auf nachzuliefernde Belege besser als gar keine. Das Steueramt setzt dann eine Auflagefrist — ein deutlich milderes Instrument als die Schätzung.
Folgen für spätere Jahre
Eine rechtskräftige Ermessensveranlagung wirkt fort: Sie dient dem Steueramt als Ausgangspunkt für spätere Schätzungen und beeinflusst die provisorischen Rechnungen der Folgejahre. Auch Prämienverbilligungen, Stipendien und andere Systeme, die auf der Veranlagung aufbauen, stützen sich auf die überhöhten Werte.
Beispiel: Nach dem Zuzug übersehen
Eine Person zieht im Sommer nach Winterthur, die Steuererklärung geht im Umzug unter, die Mahnung ebenfalls. Im Herbst des Folgejahres trifft eine Ermessensveranlagung mit einem geschätzten steuerbaren Einkommen von CHF 95'000 ein — tatsächlich waren es CHF 62'000.
Die Differenz von CHF 33'000 bedeutet je nach Progression rund CHF 8'000 bis 9'000 zu viel Steuer. Sie lässt sich nur korrigieren, indem innert 30 Tagen die vollständige Steuererklärung samt Belegen zusammen mit einer begründeten Einsprache eingereicht wird. Wer diese Frist verpasst, zahlt die Differenz.
Häufige Fragen zu Ermessensveranlagung
Kann ich einfach schreiben, die Schätzung sei zu hoch?
Nein. Bei der Ermessensveranlagung genügt die blosse Bestreitung nicht — die Unrichtigkeit muss nachgewiesen werden, in der Praxis durch die nachgereichte vollständige Steuererklärung.
Wird die Busse aufgehoben, wenn die Einsprache Erfolg hat?
Nicht automatisch. Die Busse sanktioniert die Verletzung der Verfahrenspflicht, nicht die Höhe der Steuer. Sie wird in einem eigenen Verfahren beurteilt.
Was, wenn ich die Steuererklärung nie erhalten habe?
Die Pflicht zur Einreichung besteht auch ohne Zustellung des Formulars. Wer keine Steuererklärung erhält, muss sie beim Gemeindesteueramt verlangen — das gilt insbesondere nach einem Zuzug.
Verwandte Begriffe
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